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Neu für Baden-Württemberg , Hessen, Hamburg und NRW

Lesezeit: 3 Minuten

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Erste Verordnungen sind jetzt schon sichtbar.

Datenschutz Verordnung für Vereine in BW

Ab Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (25. Mai 2018) werden Verantwortliche und Auftragsverarbeiter dazu verpflichtet sein, die Kontaktdaten ihrer oder ihres Datenschutzbeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Für Stellen mit Sitz in Baden-Württemberg ist der LfDI BW zuständige Aufsichtsbehörde.

Ab sofort können diese Kontaktdaten bequem über unser Online-Formular mitgeteilt werden. Das Formular können Sie https://www.baden-wuerttemberg…hutz.de/online-services/#

aufrufen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an pressestelle@lfdi.bwl.de.

Datenschutz Verordnung für Vereine in Hessen

Der Hessische Landtag hat am 26. April 2018 das Hessische Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 (JI-Richtlinie) und zur Informationsfreiheit in dritter Lesung verabschiedet. Den Text dieses Gesetzes sowie die dazugehörige Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 24. April 2018 finden Sie nachfolgend zum Download bereitgestellt. Sobald eine konsolidierte Fassung vorliegt, wird sie auf dieser Seite veröffentlicht.

Downloads:

Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts 1963_28.pdf (PDF / 721.3 KB)

Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit Drucksache 19/6259 zu Drucksache 19/5728
Datenschutz in NRW

Mitteilungspflicht der Kontaktdaten von Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO

Ab dem 25. Mai 2018 sind der Aufsichtsbehörde die Kontaktdaten mitzuteilen, vorher werden Mitteilungen nicht berücksichtigt.

Ab Geltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (25. Mai 2018) werden Verantwortliche und Auftragsverarbeiter dazu verpflichtet sein, die Kontaktdaten ihrer oder ihres Datenschutzbeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Für Stellen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen ist die LDI NRW zuständige Aufsichtsbehörde. Vor diesem Zeitpunkt ist eine solche Mitteilung an die LDI NRW nicht erforderlich. Die deutschen Aufsichtsbehörden arbeiten an einer Lösung zur Umsetzung der Mitteilungspflicht der Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten. Es ist beabsichtigt, eine Möglichkeit zur Online-Meldung über die Homepage der LDI NRW anzubieten, so dass die Mitteilungen auf elektronischem Wege entgegen genommen werden. Mitteilungen, die vor der Fertigstellung eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Welche Daten konkret zu melden sind, und weitere Informationen können in den kommenden Monaten auf unserer Homepage an dieser Stelle nachgelesen werden.

WICHTIGER HINWEIS: Wir beabsichtigen, unterlassene Meldungen der Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2018 nicht als Datenschutzverstöße zu verfolgen oder zu ahnden.

Datenschutz in Hamburg

Meldeformular Datenschutzbeauftragte

Mit dem nachstehenden PDF-Formular können dem HmbBfDI Datenschutzbeauftragte gemäß Art. 37 DSGVO benannt werden.

Die Benennungspflicht kann für den Verantwortlichen, für den Auftragsverarbeiter oder für beide bestehen, je nachdem wer durch seine Tätigkeit selbst die Voraussetzungen für diese Pflicht erfüllt. Wer bisher einen DSB bestellen musste, muss in der Regel auch weiterhin einen DSB benennen.

Das ausgefüllte PDF-Formular können Sie per Post, Mail oder Fax an den HmbBfDI senden:

E-Mail: meldungdsb(at)datenschutz.hamburg.de

https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/MeldeformularDSB.pdf
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