Voraussetzung für den Nachweis der Sachkunde bei allen Personen, die keine fachspezifische
Ausbildung haben, ist neben dem Fachgespräch und/oder der Sachkundeschulung mit Prüfung
an einem VDA/DHT GbR Sachkundezentrum ein „beruflicher oder sonstiger Umgang“ mit den
betreffenden Tieren. Als Beispiel für den sonstigen Umgang nennt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(AVV) eine langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten.
Zitat aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AVV):
„Voraussetzung ist jedoch ein entsprechender sonstiger Umgang mit den jeweiligen Tiergruppen,
der beispielsweise bei langjähriger „erfolgreicher“ Haltung vorliegen kann. Eine langjährige
Haltung ist anzunehmen, wenn sie wie eine Ausbildung mindestens 2 Jahre ausgeübt wurde.
Eine erfolgreiche Haltung kann z. B. durch Zuchterfolge, durch die Mitgliedschaft in Züchtervereinigungen
und durch eine über den Umfang einer Haltung von einzelnen Tieren deutlich
hinausgehende Tierhaltung belegt werden.“ Weiterhin wird folgendes festgelegt: „Sollen die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch sonstigen Umgang mit den betreffenden
Tieren nachgewiesen werden, ist die private Tierhaltung – zwingend vor der Zulassung zum
Fachgespräch – vor Ort zu besichtigen. Dabei ist erforderlichenfalls ein Experte zu beteiligen. Ist
kein sonstiger Umgang mit den Tieren nachgewiesen, so kann grundsätzlich auch kein Fachgespräch
durchgeführt werden.“
Diese Prüfung der Börsensachkunde §11 TierSchG ist nicht zur Bewerbung als verantwortliche
Person nach §11 TierSchG in einem Zoofachgeschäft zugelassen.
Im Verlauf des Kurses erwirbt der Teilnehmer Kenntnisse zu:
1. Rechtsgrundlagen Tier- und Artenschutzgesetze, Verwaltungsvorschriften,
2. Inhalte Börsenrichtlinien – Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten
3. Anmeldeverfahren und Beantragung von Börsenveranstaltungen
4. Ansprüche an die Lokalitäten
5. Konzepte zur Sicherheit von Mensch und Tier
6. Gestaltung von Verkaufbehältnissen
7. Grundlagen zum Transport und der Präsentation von Fischen, Amphibien und Reptilien
8. Einfangen und Verpacken von Tieren
9. Beurteilung von Börsensachverhalten