Die neuen CITES-Beschlüsse und was Halter jetzt beachten müssen

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Vom 14. – 25.11.2022 fand die CITES-Konferenz, CoP 19, in Panama City statt. Im Rahmen dieser Konferenz kam es wieder zu Neuaufnahmen, bzw. Herauf- und Herabstufungen von zahlreichen Arten in die Anhänge I und II. Mit den dort gefassten Beschlüssen ergeben sich daher auch Änderungen für die Halter der betroffenen Arten. Insbesondere Halter von Arten, die bislang nicht gelistet waren, sind nun verunsichert, wie sie mit der neuen Situation umgehen sollen. Aus diesem Grunde möchten die Autoren hier ein wenig „Hilfestellung“ beim Umgang mit den betroffenen Arten gegenüber den Artenschutzvollzugsbehörden leisten.

1. Übersicht über die neu aufgenommenen Arten bzw. Änderungen der Listung

Reptilien:

– Caiman latirostris – von Anhang I auf Anhang II

– Crocodylus porosus – Population Palawan Inseln von Anhang I auf Anhang II

– Physignatus cocincinus – in Anhang II aufgenommen

– Cyrtodactylus jeyporensis – in Anhang II aufgenommen

– Tarentola chazaliae – in Anhang II aufgenommen

– Phrynosoma platyrhinos – in Anhang II aufgenommen

– Phrynosoma spp. – in Anhang II aufgenommen

– Tiliqua adelaidensis – in Anhang I aufgenommen

– Epicrates inornatus – von Anhang I auf Anhang II

– Chelus fimbriata – in Anhang II aufgenommen

– Chelus orinocensis – in Anhang II aufgenommen

– Macrochelys temminckii – in Anhang II aufgenommen

– Graptemys barbouri, G. ernsti, G. gibbonsi, G.

pearlensis, G. pulchra – in Anhang II aufgenommen

– Batagur kachuga – von Anhang II auf Anhang I

– Cuora galbinifrons – von Anhang II auf Anhang I

– Rhinoclemmys spp. – in Anhang II aufgenommen

– Chelydra serpentina – in Anhang II aufgenommen

– Kinosternon cora und K. vogti – in Anhang I aufgenommen

– Kinosternon spp. (alle übrigen Arten) – in Anhang II aufgenommen

– Sternotherus spp. (alle Arten) – in Anhang II aufgenommen

– Claudius angustatus – in Anhang II aufgenommen

– Staurotypus salvinii, S. triporcatus – in Anhang II

aufgenommen

– Apalone spp. – in Anhang II aufgenommen

– Nilssonia leithii – von Anhang II auf Anhang I

Amphibien:

– Centrolenidae spp. – in Anhang II aufgenommen

– Agalychnis lemur – in Anhang II aufgenommen

– Laotriton laoensis – in Anhang II aufgenommen

Fische:

– Hypancistrus zebra (auch bekannt als L46) – in Anhang II aufgenommen

– Potamotrygon albimaculata, P. henlei, P. jabuti, P.

leopoldi, P. marquesi, P. signata, P. wallacei – in Anhang II aufgenommen.

2. Allgemeines

CITES kann, in seiner Funktion als internationales Recht, lediglich einen Rahmen setzen und muss, für die Anwendbarkeit in der EU, in EU-Recht und auf der nationalen Ebene in nationales Recht umgesetzt werden. Im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgt diese Umsetzung heute im Wesentlichen auf der Grundlage des in der Präambel des Vertrages der europäischen Union verankerten Grundsatzes (nachhaltige Entwicklung und der Stärkung des Umweltschutzes) mit der vom Rat beschlossenen Artenschutzverordnung (ArtenschutzVO – VO 338/97) und der entsprechenden durch die Kommission verabschiedeten Durchführungsverordnung (ArtenschutzDVO – VO 865/2006).

Alle Änderungen hinsichtlich der CITES-Anhänge, Resolutionen und Entscheidung treten 90 Tage nach der jeweiligen CoP Kraft.

3. Handlungsempfehlung für Arten, die neu in Anhang II aufgenommen wurden

Alle Arten dieses Anhangs unterliegen der Anzeigepflicht. Diese ergibt sich auf nationaler Ebene, also in der Bundesrepublik Deutschland aus § 7 BArtSchV. Dies bedeutet, dass die Halter solcher Arten verpflichtet sind, den Erwerb (also auch Nachzuchten aus dem eigenen Bestand), die Abgabe sowie den Tod der zuständigen Behörde unverzüglich (unter unverzüglich ist in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen anzunehmen) anzuzeigen. Gleiches gilt für die Verlegung des regelmäßigen Standortes der Tiere. Befreit von der Anzeigepflicht sind lediglich die Arten, die in Anhang 5 der BArtSchV aufgeführt sind. Inwieweit diese Ausnahme von der Anzeigepflicht bei den aktuell neu gelisteten Arten in Frage kommt, ist derzeit noch nicht bekannt.

Für Halter, die von der Aufnahme einer der von ihnen gepflegten Art in Anhang II betroffen sind, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:


Wichtig ist, dass der Halter zum Zeitpunkt Rechtswirksamkeit der Beschlüsse die legale Herkunft seiner Tiere nachweisen kann. Dies kann z.B. durch Vorlage einer Kaufquittung erfolgen. Wichtig ist, dass letztlich glaubhaft dargelegt wird, dass die betroffenen Tiere bereits vor Unterschutzstellung erworben wurden. Der Einfachheit halber bietet es sich an, bereits vor! Rechtskraft eine Email an die Behörde zu senden, in welcher mitgeteilt wird, dass man Halter einer Art ist, künftig in Anhang II geführt wird. Zudem sollte die Anzahl der gehaltenen Tiere und, wenn möglich, das Geschlecht benannt werden. Auch ein Foto des Tieres / der Tiere kann beigefügt werden (auch, wenn keinerlei Kennzeichnungs- bzw. Dokumentationspflicht besteht). Eine eventuell vorhandene Kaufquittung oder ein Übergabevertrag sollten in Kopie mitgesendet werden. Diese Email sollte dann auch in ausgedruckter Form einschließlich eventueller Kopien (Kaufvertrag etc.) beim Halter aufbewahrt werden.


Einige Behörden werden hierauf ggf. desinteressiert reagieren oder dem Halter mitteilen, dass die Anzeige unnötig oder überflüssig sein. Die Reaktion der Behörde sollte dem Halter in diesem Fall aber völlig egal sein. Wichtig ist nämlich, dass man mittels dieser Email zum dem Zeitpunkt, ab welchem die Anzeigepflicht gem. § 7 BArtSchV verpflichtend ist, nachweisen kann, dass man bereits vor Unterschutzstellung Besitzer der betroffenen Art war. Dies ist besonders dann wichtig, wenn keine anderen Unterlagen existieren, die beweisen, dass man die jeweilige Art bereits vor Unterschutzstellung besessen hat. Sobald die Anzeigepflicht dann für die betroffene Art besteht, zeigt man die Haltung der in Frage kommenden Tiere dann regulär bei der Behörde an und fügt der Anzeige eine Kopie der Email bei. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Anzeigepflicht besteht, sind selbstverständlich auch Nachzuchten, Abgaben, sowie der Tod eines Tieres anzuzeigen. Zudem muss man dann bei der Abgabe der Tiere dem Erwerber einen entsprechenden Herkunftsnachweis aushändigen.

4. Handlungsempfehlung für Arten, die von Anhang II auf Anhang I hochgestuft wurden

Grundsätzlich muss man in diesem Fall erst einmal gar nichts unternehmen, da die Tiere ja der Behörde bereits bekannt sind, sofern keine Ausnahme von der Anzeigepflicht bestand. Inwieweit die Tiere zu dokumentieren sind (Kennzeichnungspflicht!), ist derzeit nicht absehbar. In der Regel empfiehlt sich aber zunächst eine Fotodokumentation, solange keine Kennzeichnungsmethode vorgeschrieben wird (z.B. Verwendung eines Mikrotransponders). Die Art der Kennzeichnungsmethode findet sich in Anhang 6 der BArtSchV.

Erst, wenn die Tiere an einen anderen Halter abgegeben werden sollen, besteht weiterer Handlungsbedarf, da die Tiere nunmehr nur mit einer Vermarktungsgenehmigung veräußert werden dürfen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. Zugleich sei auch auf § 44 BNatSchG verwiesen. Die Anzeigepflichten gem. § 7 BArtSchV bestehen natürlich auch weiterhin. Im Fall der Abgabe von Bestandstieren oder auch im Fall der Abgabe von Nachzuchten dieser Tiere sind entsprechende Vermarktungsgenehmigungen bei der für den Halter zuständigen Behörde zu beantragen (Kennzeichnungspflicht beachten!). Die Gebühren hierfür sind von Behörde zu Behörde unterschiedlich und werden nicht selten am Verkaufswert der Tiere bemessen (z. B. im Land Berlin).

Sollten Unsicherheiten bestehen, so empfiehlt sich generell die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Artenschutzbehörde vor Ort oder aber auch mit dem Bundesamt für Naturschutz.

Letzteres ist auch Ansprechpartner, sofern artgeschützte Tiere exportiert oder importiert werden sollen.

Wir, die Autoren, freuen uns, wenn wir Ihnen als Halter mit diesen Empfehlungen beim Umgang mit artgeschützten Tieren helfen können. Wir möchten Sie aber gleichzeitig bitten, von Rückfragen Abstand zu nehmen, da wir zur Erteilung von Rechtsauskünften in diesem Rahmen nicht befugt sind.

Von Oliver Witte und Martin Höhle

Email: witte@dgt.de und information@thepetfactory.de

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