CITES COP 19 in Panama mit weitreichenden Folgen für die Heimtierhaltung – auch für die Aquaristik

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Die 19.COP Konferenz hat in Panama City begonnen. Foto: Svein A. Fossaa
Die 19.COP Konferenz hat in Panama City begonnen. Foto: Svein A. Fossaa

Vom 14. – 25. November 2022 fand die 19. Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz CITES Konferenz der Vertragsstaaten in Panama City statt. In diesen zwei Wochen haben mehr als 2.500 Teilnehmer aus 176 Vertragsstaaten und 184 Nichtregierungsorganisationen (NGOs), um Entscheidungen zum internationalen Wildtierhandel gerungen.

In diesem Jahr lagen der CITES Kommission die Rekordzahl von 52 Listungsvorschlägen für rund 600 Tier-und Pflanzenarten vor. Dazu gehörten zahlreiche Hai- und Rochenarten, eine Vielzahl von Schildkröten u.a. Klappbrustschildkröten der Gattung Kinosternon, alle Arten der Gattung Sternotherus und Erdschildkröten der Gattung Rhinoclemmys wurden in die CITES Anhänge aufgenommen. Neben weiteren Reptilienarten ist nun die häufig gehaltene Wasseragame (Physignathus cocincinus) in CITES Anhang II gelistet und auch der häufig gehaltene und gezüchtete Lemur-Frosch Agalychnis lemur.

Die 2022 auf der CITES CoP beantragten und fast ausschließlich auch so beschlossenen Listungen und Höherstufungen von rund 260 Amphibien- und Reptilienarten, darunter auch in der Aquaristik relevanten Fischarten, werden in den kommenden Wochen einiges an bürokratischer Mehrarbeit, für die die Halter und die Behörden bedeuten. Unter den nun in Anhang II Arten gelisteten, befindet sich der in der Aquaristik sehr beliebte Hypancistrus zebra (ehemals Pekoltia sp. „zebra“) – bekannt im Handel auch als L46. Weiterhin betroffen sind einige Arten Süßwasserstechrochen der Gattung Potamotrygon. Die Aufnahme dieser Arten in CITES Anhang II wird den nationalen und internationalen Handel in den kommenden Jahren und Jahrzehnten stark beeinflussen.

Der ursprüngliche Antrag von Brasilien einer CITES Anhang I Listung von Hypancistrus zebra, konnte durch Argumente der EU weiterer Vertragsstaaten, sowie der FAO, TRAFFIC International und zahlreicher Handelsorganisationen abgewendet werden. Trotzdem vermute ich, dass dies zum Einbruch der seit Jahren erfolgreichen ex-situ Bemühungen für diese Art in der Aquaristik führen wird und erst der Anfang von zahlreichen weiteren Anträgen in den kommenden Jahren für beliebte Zierfischarten sein wird.

Gerade bei dem erst 1987 entdeckten und 1991 wissenschaftlich beschriebenen L46 hat die Forderung nach einer Anhang I Listung durch Brasilien zahlreiche Diskussionen ausgelöst. Geschichtlich betrachtet reagierte Brasilien – zu Recht – immer wieder sehr empfindlich auf die Nutzung eigener natürlicher Ressourcen durch andere Nationen und auch in diesem Kontext muss die Aquaristik-Welt diese aktuellen Vorgänge betrachten. Aus diesem Grund war und ist es zu erwarten, dass Brasilien trotzdem oder weil der L46 in den letzten Jahren in Asien und Europa zahlreich vermehrt und von professionellen Züchtern regelmäßig in großen Stückzahlen im Handel angeboten wurde, sich stark für die Listung eingesetzt hat und diese Strategie sicherlich weiterverfolgen wird.

Bedauerlicherweise gab es in den letzten Jahren immer wieder Händler, die Wildfänge aufgrund ihres monetären Wertes und der großen Nachfrage, auf illegalen Wegen über andere südamerikanische Staaten aus brasilianischen Wildbeständen nach Asien, Europa und Nordamerika exportierten. Dies trotzdem Brasilien den L46 schon 2004 mit einem Sammlungs- und Exportverbot belegt hat. Mit der Aufnahme in Anhang II bleibt die Art, wenn auch unter deutlich mehr bürokratischem Aufwand der Aquaristik erhalten.

Für jeden, der mehr über diese Art, seine Verbreitung, Geschichte und den aktuellen Zustand im Freiland wissen möchte, findet er Fakten in der interessanten und empfehlenswerten Publikation von DE SOUSA et al, aus dem Jahr 2021: „Conservation and trade of the endangered Hypancistrus zebra (Siluriformes, Loricariidae), one of the most trafficked Brazilian fish“ (https://doi.org/10.1016/j.gecco.2021.e01570).

Ein bereits vor drei Jahren eingereichter und damals abgelehnter Antrag, alle Glasfrösche der Familie (Centrolenidae) in die CITES Anhänge aufzunehmen wurde auf der CoP 19 wieder aufgegriffen und nun Aufnahme in Anhang II beschlossen. Damit sind auf einen Schlag rund 160 Arten sehr hübscher, kleiner Frösche auf Anhang II gelistet, obwohl nur wenige Arten dieser Froschfamilie überhaupt eine Handelsrelevanz besitzen. Diesen Antrag hatten Fachverbände und sogar das CITES-Sekretariat vorab abgelehnt. Die Mehrheit der Anwesenden wurde, wie man am Beispiel der Glasfrösche gut erkennen kann, nicht durch die wissenschaftliche Faktenlage beeinflusst, sondern hatte sich eher politisch, emotional für eine Listung ausgesprochen. Hier zeigte sich eine deutliche Beeinflussung der Ländervertreter durch zahlreiche Lobbygruppen, die eine Wildtierhaltung grundsätzlich ablehnen.

Die großzügige Verteilung von sehr großen und bunten Plüschtieren an Kongressteilnehmer und die abendlichen Empfänge mit freiem Essen und Trinken durch NGOs, zahlten sich somit aus. Da CITES den Handel regulieren und nicht verbieten soll finden wir es sehr bedauerlich, dass sich die internationale Gemeinschaft hier weniger auf wissenschaftlich begründeten Fakten entscheidet, sondern auf Basis des Einflusses finanzstarker Gruppierungen, die das Thema „Verbot der Wildtierhaltung“ auf der Agenda haben. Das ist kontraproduktiv im Sinne der Arterhaltung und der Erforschung biologischer Zusammenhänge und züchterischer Fakten, hier leisten Hobbyisten einen herausragenden Beitrag.

Was bedeutet die Listung für den Halter?

Eine Aufnahme, in die hierzulande unter dem Namen „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ bekannte Vereinbarung über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und ihren Anhängen I bis III, auch Appendix I-III genannt hat für die Halter und Züchter zahlreiche Konsequenzen.

WICHTIG!!!

Kurz zusammengefasst, was zu beachten ist

CITES Anhang I entspricht in der Regel die Aufnahme in die EU-Artenschutzverordnung Anhang A.

Eine Aufnahme in den Anhang I bzw. EU-ArtschV bedeuten für Tierhalter eine verpflichtende Beantragung seiner Haltung, eine Züchtergenehmigungen und die regelmäßige Meldung der Tierbestände an die lokalen Artenschutzbehörden und sowie das lückenlose Führen von Zuchtbüchern.

CITES Anhang II entspricht in der Regel die Aufnahme in die EU-Artenschutzverordnung Anhang B.

Die Aufnahme in Anhang II verpflichtet jeden Halter und Züchter den Artenschutzbehörden seine Bestandsveränderungen mitzuteilen, ein Zuchtbuch zu führen und bei Abgabe von Nachzuchten dem neuen Besitzer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen. Dieser wiederum ist verpflichtet, die neu erworbenen Tiere bei seiner, für ihn zuständigen Artenschutzbehörde anzumelden und diese auch über jede Bestandsveränderungen zu informieren.

Die aktuellen Beschlüsse der COP 19 werden in den kommenden Wochen gemäß der EU-Artenschutzgrundverordnung – VO (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung der Artenschutz DVO – VO 865/2006 festgelegt, diese listet die geschützten Arten in vier verschiedenen Anhängen (A –D) und legt dort die grundsätzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der CITES-Regelungen fest. Dies tritt 90 Tage nach Beschluss in Kraft, also voraussichtlich zum 25. Februar 2023. Es bleibt also nicht viel Zeit, seinen betroffenen Tierbestand bei den zuständigen Artenschutzbehörden zu melden. Wir empfehlen dringend den aktuellen Tierbestand jetzt und vor Inkrafttreten der Unterschutzstellung zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes bei der für die jeweiligen Halter zuständigen Artenschutzbehörden zu melden! Nach Umsetzung der Beschlüsse und deren Inkrafttreten muss dann eine reguläre Meldung gemäß der Bundesartenschutzverordnung §7 BArtSchV erfolgen. Für alle Meldungen sind nicht die regionalen Veterinärämter zuständig, sondern die Artenschutzbehörden der Länder und Gemeinden.

Bitte besprechen Sie die detaillierte Vorgehensweise den erforderlichen Unterlagen und zu den Intervallen der Meldungen mit der Behörde vor Ort. Bestehen Sie auf eine Rückmeldung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist, um einen Nachweis zu haben, dass Sie Ihre Tiere vor der Frist Ende Februar 2023 bereits im Bestand hatten. Bewahren Sie diese Mail von der Artenschutzbehörde für immer in ihren Unterlagen auf und auch Kaufbescheinigungen, sollten sie welche besitzen.

Sieht doch keiner, ist mir doch egal?

Diese Einstellung können wir auf keinen Fall empfehlen! Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die EU-ArtschV beinhalten spezielle Regelungen zur Beweisführungspflicht und der Beweislast. Im Unterschied zu Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren hat hier nicht die Behörde, sondern der Besitzer die Beweislast (Beweislastumkehr). Das bedeutet also: Der Tierhalter selbst ist verpflichtet die legale Herkunft seiner Tiere nachzuweisen.

Deshalb appellieren wir noch einmal an alle Halter der aktuell betroffenen Tiergruppen ihre Bestände, vor dem Inkrafttreten der Unterschutzstellung, an die Behörde zu melden. Das kann formlos erfolgen. Mit dieser Vorabmeldung kann der Halter die aufwändige Nachweispflicht des legalen Erwerbs umgehen, da die Tiere bisher keinerlei Pflichten im Artenschutzrecht unterlagen. Die meisten Halter und Züchter werden wahrscheinlich weder Rechnungen zum Erwerb noch Herkunftspapiere ihrer Tiere besitzen und sollten aus diesem Grund diesen Weg nutzen!

Wo kann ich mich informieren?

Mit herzlichen Grüßen

Kathrin Glaw
VDA-Presse

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