Gesetzesänderung für die Vereinsarbeit während der Coronapandemie

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Verehrte Verbandsmitglieder,

aufgrund der Pandemieschutzvorschriften sind auch Vereinen Versammlungen nicht mehr erlaubt. Bei vielen Vereinen führt dies zu Problemen, weil erforderliche Beschlüsse nicht gefasst oder Personalwahlen nicht durchgeführt werden. Hierfür hat die Bundesregierung allerdings am gestrigen Tag mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ erhebliche Erleichterungen geschaffen.

Im Wesentlichen sind das für die Vereine drei Punkte:

• Vorstände bleiben auch nach Ende ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

• Mitgliederversammlungen können ohne persönliche Anwesenheit per Videokonferenz durchgeführt werden, auch wenn die Satzung diese Möglichkeit nicht vorsieht.

• Ohne Teilnahme an einer Mitgliederversammlung können die Vereinsmitglieder durch schriftliche Abgabe ihrer Stimme Beschlüsse fassen. Hierzu müssen nicht mehr, wie in § 32 Abs. 2 BGB vorgesehen, alle Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen, sondern nur noch die Hälfte. Außerdem kann die Stimme nicht nur per Brief, sondern nun auch per E-Mail oder Fax abgegeben werden.

Die Änderungen sind bis zum Ende des Jahres befristet.

Der Original Gesetzestext:

§ 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchskann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedernermöglichen,1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder-rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

https://www.bmjv.de/SharedDocs…_blob=publicationFile&v=1

Fragen und Antworten des Justizministeriums finden sich hier:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/…ownloads/032320_FAQ_Verei ne.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Für das Präsidium,

Lahrmann, VDA-Justiziar

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