Qualzuchten

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Anerkennung bestimmter Zuchtformen von Aquarienfischen als Qualzuchten im Sinne von § 11b des Tierschutzgesetzes
Der VDA schließt sich mit Beschluss vom 6. Mai 2006 der von der Deutschen Cichliden-Gesellschaft (DCG), der Deutschen Gesellschaft für Lebendgebärende Zahnkarpfen (DGLZ) und der Internationalen Gesellschaft für Regenbogenfische (IRG) in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) erhobenen Forderung an, bestimmte Zuchtformen von Aquarienfischen als Qualzuchten im Sinne von § 11b des Tierschutzgesetzes anzuerkennen, damit der Handel mit diesen Fischen sowie ihre Zucht und Zurschaustellung künftig unter Verbot fallen.


Zur Definition von Qualzuchten gemäß § 11b TierSchG
Nach § 11b des Tierschutzgesetzes ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten bzw. wenn bei den Nachkommen damit gerechnet werden muss, dass mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder dass deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
Der artgemäße Gebrauch von Körperteilen oder Organen ist dann nicht mehr gegeben, wenn eine bestimmte, genetisch festgelegte, für die Lebens- und Fortpflanzungsfähigkeit notwendige Funktion durch züchterische Einflussnahme nicht mehr ausreichend erfüllt oder ausgeführt werden kann (BUNDESMINISTERIUM, 2000).
Das Verbot gilt auch, wenn damit gerechnet werden muss, dass mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten (BUNDESMINISTERIUM, 1998). Als Qualzüchtungen im Sinne von §11b werden Wirbeltiere bezeichnet, wenn bei ihnen durch Zucht geförderte oder geduldete Merkmalsausprägungen “zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und / oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.” Der Begriff Leiden schließt sowohl vom Begriff des Schmerzes nicht erfasste länger andauernde Unlustgefühle als auch instinktwidrige, der Wesensart eines Individuums zuwiderlaufende und gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Beeinträchtigungen sowie dauerhafte Entbehrungen bei der Befriedigung ererbter arttypischer Verhaltensbedürfnisse ein. “Ein Schaden liegt bereits vor, wenn der Zustand eines Tieres dauerhaft auch nur geringfügig zum Negativen verändert ist” (BUNDESMINISTERIUM, 2000).
Im Unterschied zu anderen Wirbeltieren (Säugetiere, Vögel) gibt es bisher noch keine Fische, die als Qualzüchtungen im Sinne von § 11 b TierSchG eingestuft wurden.

Das Beispiel des so genannten Papageienbuntbarsches (“Red Parrot Cichlid”)
Die Entstehungsgeschichte dieser bereits vor über zehn Jahren entstandenen Zuchtform, die entweder eine Mutante des in Nikaragua endemischen Buntbarsches Amphilophus labiatus (Perciformes: Cichlidae) darstellt (HANNEMAN 2000) oder eine Hybride ist, die aus einer Kreuzung von zwei verschiedenen Amphilophus-Arten hervorgegangen ist, liegen weitgehend im Dunkeln. Im Jahr 1992 wird sie im Märzheft der amerikanischen Zeitschrift Tropical Fish Hobbyist als eine in Singapur erzeugte Kreuzung erwähnt und abgebildet (TFH 40 [7]: 163).

Die so genannten Papageienbuntbarsche leiden unter vielfachen sich insbesondere in ihrer Körper-und Kopfform manifestierenden hochgradigen Deformationen von Körperteilen und Organen. Als Folge einer starken Verkürzung ihrer Wirbelsäule haben die Fische eine rundliche, knollenförmige Gestalt. Hinzu kommen weitere gravierende Anomalien infolge einer Tendenz zur Brachyzephalie: Besonders augenfällig sind Missbildungen der Kiefer und des Maules sowie im Bereich der Kiemendeckel. Der Name Papageienbuntbarsch bezieht sich auf das im Vergleich zur Wildform extrem verkleinerte und verengte schnabelartige Maul der Fische, das nicht mehr geschlossen werden kann.

Inzwischen gibt es mehrere verschiedene Zuchtstämme, bei denen die genannten Deformationen in unterschiedlicher Ausprägung ausgebildet sind. Bei einem besonders extrem verkrüppelten Stamm,der unter der Bezeichnung “Red Parrot no tail” vermarktet wird, fehlt sogar der gesamte Schwanzstiel einschließlich der Schwanzwurzel und der Schwanzflosse. Die Fische haben meist eine einheitlich gelbliche, orange oder orangerote Körperfarbe, wie sie auch in der Natur bei denxanthoristischen Farbmorphen von Amphilophus labiatus auftritt. Zusätzlich werden aber von Firmen aus Singapur und Taiwan künstlich eingefärbte Exemplare vermarktet, die ein grelles Blau,Grün, Lila, Gelb, Rot oder Purpurrot zeigen.

Überlegungen im Hinblick auf § 11 b TierSchG
Im Vergleich zu Amphilophus labiatus, einem beweglichen, schwimmfreudigen Großcichliden, der in der Natur eine maximale Länge von knapp 30 Zentimeter erreicht (Abb. 1), sind die Papageienbuntbarsche, die nur eine maximale Länge von ungefähr 15 Zentimeter haben, infolge der Deformation ihrer hinteren Körperhälfte in ihrer normalen Fortbewegung erheblich behindert (Abb. 2). Dies gilt insbesondere für die Fische, denen Schwanzstiel und Schwanzflosse völlig fehlen. Hinzu kommen offenbar Missbildungen der Schwimmblase, denn viele Individuen ruhen meist auf dem Grund, eine für Amphilophus labiatus völlig unnatürliche Verhaltensweise (Abb. 3). Auffällig ist ferner eine selbst im sauerstoffreichen Wasser im Vergleich zur Wildform beschleunigte Atmung, die auf eine mangelnde Sauerstoffversorgung infolge von Missbildungen und einer verminderten Beweglichkeit der Kiemendeckel und des Maules hindeutet.
Amphilophus labiatus ist ein Saugschnapper, der sich aber in der Natur zum Teil auch als Aufwuchsfresser ernährt (BARLOW & MUNSAY, 1976). HANNEMAN (2000) beschreibt anschaulich, dass die Papageienbuntbarsche wegen der Deformation ihres Maules zu keiner normalen, artgemäßen Nahrungsaufnahme mehr fähig sind.
Alle Arten aus der Fischfamilie Cichlidae zeichnen sich durch ein besonders differenziertes innerartliches Sozialverhalten aus, das insbesondere während der Revierverteidigung, der Balz und Brutpflege erkennbar wird und das auf einer Vielzahl angeborener, instinktgesteuerter Handlungen basiert, die im Dienste der innerartlichen Kommunikation stehen. Diese Verhaltensweisen und ihre Funktionen sind seit der Mitte des vergangenen Jahrhunderts durch zahllose ethologische Untersuchungen gut dokumentiert (vgl. u.a. BAERENDS& BAERENDS-VAN-ROON, 1950).
Infolge der erheblichen Missbildungen im Bereich des Maules und der Kiemendeckel ist es den Papageienbuntbarschen unmöglich, eine ganze Reihe dieser Handlungen in artgemäßer Weise auszuüben. Dazu gehören insbesondere mehrere agonistische Verhaltenselemente, die während der Paarbildung und Revierverteidigung im Dienste artgemäßer Kontakte stehen, unter anderem das Abspreizen der Kiemendeckel und Senken des Mundbodens während des Drohens und Imponierens sowie das Maulzerren bei ritualisierten kämpferischen Auseinandersetzungen. Behindert sind ferner das Putzen des Laichsubstrats während der Balz und das Ausheben von Gruben während der Brutpflege. Deutliche Hinweise darauf, dass die Papageienbuntbarsche unter Störungen des artgemäßen Verhaltens leiden, ist die Beobachtung, dass sie im Vergleich zu Amphilophus labiatus eine erheblich verminderte intraspezifische Aggression zeigen (STRATTON, 2000; HANNEMAN 2000).
Schließlich gibt es eindeutige Anzeichen dafür, dass der Papageienbuntbarsch unter rezessiven Letalfaktoren leidet (STRATTON, 2000; HANNEMAN 2000). Zwar ist es möglich, die Fische zur Laichabgabe zu bringen, wiederholte Zuchtversuche ergaben aber immer wieder, dass aus den Eiern allenfalls nur ganz wenige Larven schlüpfen, die dann nur wenige Tage überleben. Die Vermehrung des Papageienbuntbarsches mit einem reinerbigen Paar dieser Zuchtform ist daher nicht möglich, sondern sie gelingt nur mit mischerbigen Individuen, die aus einer Rückkreuzung mit einem normalen Partner hervorgehen.
Obwohl die beteiligten Firmen Informationen über die von ihnen verwendeten Methoden, um die Papageienbuntbarschen künstlich einzufärben, geheim halten, deutet alles darauf hin, dass diese Manipulation der Fische, um aus kommerziellen Gründen ihre Färbung zu verändern (Abb. 4), einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt.
Die Fülle der vorstehend zusammengetragenen Fakten beweist in überzeugender Weise, dass die sogenannten Papageienbuntbarsche als Qualzuchten im Sinne von § 11 b TierSchG anzusehen sind.

Literatur
BAERENDS, G. P., & J. M. BAERENDS-VAN-ROON (1950). An Introduction to the Study of the Ethology of Cichlid Fishes. Behaviour, Suppl. 1, Leiden.
BARLOW, G. W., & J. W. MUNSAY (1976): The Red Devil-Midas-Arrow Cichlid Species Complex in Nicaragua. In: T. B.Thorson (ed.): Investigations of the Ichthyofauna of Nicaraguan Lakes. Univ. Nebrasca, Lincoln: 359-369.
BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN, Ref. Öffentlichkeitsarbeit (1998): Das neue Tierschutzgesetz. Bonn.
BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN, Ref. Tierschutz (2000): Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen). Bonn.
HANNEMAN, E. (2000): The Blood-Red Parrot: Hybrid or Mutation? Tropical Fish Hobbyist 69 (4): 94-97.
STRATTON, R. F. (2000): Those Bloody Blood-Red Parrots. Tropical Fish Hobbyist 69 (1): 40-43.

Weitere Beispiele für Qualzuchten unter Aquariumfischen
Neben dem s. g. Papageienbuntbarsch bietet der Zoofachhandel aus anderen Verwandtschaftskreisen weitere Aquarienfische an, die unter das Qualzuchtverbot fallen müssen. Folgende Merkmale sind Indizien dafür, das diese Fische aus unterschiedlichen Gründen als Qualzuchten im Sinne von § 11b anzusehen sind: Deformationen des Skeletts, Verlust von Flossen sowie Veränderungen des Gewebes in der Kopfregion, die eine Behinderung der Nahrungsaufnahme oder optischen Orientierung zur Folge haben. Eine künstliche Einfärbung fällt zwar nicht unter den Begriff der Qualzucht, derartige Manipulationen sind aber genauso tierschutzwidrig, da sie mit einer artgemäßen Haltung (§ 2 TierschG) unvereinbar und als unnötige oder verbotene Eingriffe ohne medizinische Indikation im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen sind.
© Text: Dr. Wolfgang Staeck

Zu den einzelnen Varianten der Qualzuchten noch ein weiterführender Text von Harro Hieronimus und Dr. Wolfgang Staeck:

1. Deformationen des Skeletts
Ebenso wie der so genannte Papageienbuntbarsch leiden mehrere meist als “Ballonrassen” angebotene Zuchtrassen weiterer Aquariumfische unter genetisch bedingten Deformationen am Skelett, die eine S-förmigen Krümmung ihrer Wirbelsäule und damit einer Verkürzung und Erhöhung ihres Körpers verursachen. Diese Deformationen schränken das normale Längenwachstum ein und verhindern eine normale Schwimmweise und Fortpflanzung der Fische. Zu diesen Qualzuchten zählen Ballonmolly (Poecilia velifera), die Ballonform vom Küssenden Gurami (Helostoma temminckii) und vom Lachsroten Regenbogenfisch (Glossolepis incisus).

2. Verlust von Flossen
Qualzuchten im Sinne von § 11b TierSchG sind ferner Fische, die wegen eines genetisch bedingten Verlustes von Flossen in ihrem Schwimmverhalten stark behindert und einschränkt werden, zum Beispiel Diskusfische (Symphysodon aequifasciata) mit fehlender Schwanzflosse und Goldfische (Carassius auratus) mit fehlender Rückenflosse (“Eierfische”).

3. Veränderungen des Gewebes in der Kopfregion
Ebenfalls als Qualzuchten anzusehen sind Fische, die durch Wucherung oder durch Veränderungen des Gewebes im Kopfbereich entweder beider Nahrungsaufnahme behindert werden oder bei denen die Gefahr besteht, dass diese Wucherungen den Fisch in seinem Sehvermögen behindern. Dieser Form von Qualzucht sind zur Zeit im Zoofachhandel nur bestimmte Zuchtformen des Goldfisches (Carassius auratus) zuzuordnen: Beim “Pompom-Goldfisch” führen Wucherungen im Nasenbereich zu Problemen bei der Nahrungsaufnahme und im Sichtfeld. Bei Goldfischen der Zuchtform “Ranchu” (Löwenkopf) verursachen Wucherungen im Kopfbereich eine Einschränkung des Blickfelds der Fische oder beitotaler Überwucherung des Auges sogar ein völliges Erblinden.

Bei der Zuchtform “Himmelsgucker” ist durch Wucherungen die Ausrichtung der Augen so geändert, dass die Augen nach oben gerichtet sind und die Fische nur noch nach oben sehen können. Bei der Zuchtform “Blasenauge” werden die Augen durch mit Flüssigkeit gefüllte Ausstülpungen unter dem Auge nach oben gedrückt. Die ballonartigen “Blasenaugen” bedingen zusätzlich eine erhebliche Behinderung beim Schwimmen und eine stark eingeschränkte Fortbewegung.
Die im Folgenden unter 4. und 5. beschriebenen Manipulationen fallen zwar nicht unter die Qualzuchten, sind aber genauso tierschutzwidrig, da sie mit einer artgemäßen Haltung (§ 2 TierschG) unvereinbar und als unnötige oder verbotene Eingriffe ohne medizinische Indikation im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen sind.

4. Künstliche Einfärbung
Ebenso wie beim s. g. Papageienbuntbarschen wird auch bei Fische aus anderen Verwandtschaftskreisen die natürliche Färbung künstlich verändert. Dabei werden drei verschiedene Methoden verwendet: Eintauchen, Anmalen und Tätowieren. Insbesondere transparente Fische werden aus kommerziellen Gründen oft mit Neonfarben “behandelt”. Beispiele für Farbveränderungen durch Farbbäder sind rosa, blaue und orange Pfauenaugenbuntbarsche (Astronotus ocellatus). Mit einem Pinsel angemalt werden u. a. Trauermantelsalmler (Gymnocorymbus ternetzi). Die überwiegende Anzahl der eingefärbten Fische wird aber tätowiert, wobei aufgrund der starken Hautverletzungen mit einer hohen Ausfallrate zu rechnen ist. Beispiele für den Einsatz dieser Färbetechnik sind Glasbarsche (Chanda spec.), Schwanefelds Barben (Barbonymus schwanenfeldii), Indische Glaswelse (Kryptopterus minor), Panzerwelse (Corydoras spp.) und die s. g. Papageienbuntbarsche (“JellybeanParrots”).

© Andreas Hausmann
Schwarz und rosa eingefärbte Glasbarsche aus Polen

5. Farbveränderungen durch genetische Manipulation
Ein Beispiel sind Reiskärpflinge (Oryziaslatipes), die im Dunkeln Biolumineszenz zeigen, da in ihre Gene Erbanlagen von Tiefseequallen eingebaut wurden. Diese Fische müssen im Widerspruch zu ihren Bedürfnissen im Dunkeln gehalten werden, damit ihr Leuchten wahrgenommen werden kann. Die übliche Handelsbezeichnung lautet deshalb “Glow in the Dark”. Ferner werden genetisch veränderte Zebrabärblinge (Brachydanio rerio) angeboten, bei denen die natürliche Färbung durch Rot ersetzt wurde.
© Text: Harro Hieronimus und Dr. Wolfgang Staeck

Unterzeichner des Aufrufs (Stand: Mai 2006)
Auf Initiative des BNA (Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.) haben Dr. Wolfgang Staeck sowie Harro Hieronimus den oben veröffentlichten Text zum Thema Qualzucht ausgearbeitet und Verbänden und Einzelpersonen zur Unterzeichnung zugeleitet. Unterzeichner des Aufrufs, der durch den BNA den zuständigen politischen Gremien zugeleitet werden wird, sind:

  • Bernd Schmidtbauer MdB, Präsident des BNA
  • Dr. Wolfgang Staeck, Präsident der DCG
  • Harro Hieronimus, Präsident von DGLZ und IRG
  • Prof. Dr. Hartmut Greven, Präsident der Gesellschaft für Ichthyologie e.V.
  • Prof. Dr. Rudolf Hoffmann, Institut für Zoologie und Fischereibiologie, LMU München
  • Dr. Rüdiger Riehl, Institut für Zoologie II, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
  • Dr. Stefan Hetz, Institut für Biologie, Humboldt-Universität Berlin
  • Verbandstag und Präsidium des VDA, Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.
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